Abnahme von Bäumen und Gehölzen
Die Saison für die Abnahme von Bäumen und Gehölzen endet nach der gesetzlichen Regelung im Bundesnaturschutzgesetz Ende Februar. Mit Ablauf dieses Datums sind diese Arbeiten erst wieder ab dem 01. Oktober erlaubt. Beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse die Einhaltung dieses Termins.
Zudem sind generell naturschutzrechtliche Vorschriften zu beachten. Bei Bäumen mit einem Stammumfang von 2 m (gemessen auf 1 m) Höhe, bedarf es einer Erlaubnis der Naturschutzbehörde. Örtliche Baumschutzsatzungen können aber auch noch abweichende Regelungen treffen. So sind in Büchen Bäume bereits ab einem Stammumfang von 150 m geschützt und eine Fällung oder andere Maßnahmen, die den Baum erheblich beeinträchtigen, müssen im Vorwege genehmigt werden.