Gartenabfälle verbrennen nur noch in Ausnahmefällen gestattet
Bereits im Juni 2021 hat das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) eine novellierte Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen herausgegeben. Ab sofort ist es nicht mehr gestattet, Gartenabfälle im eigenen Garten, genauer innerhalb zusammenhängender bebauter Ortsteile zu verbrennen. Pflanzliche Abfälle aus Hausgärten müssen entweder als Kompost- oder Mulchmaterial im eigenen Garten verwertet oder über die Biotonne entsorgt werden.
Im Außenbereich sieht die Verordnung strengere Voraussetzungen für die Verbrennung vor als bisher. Es darf keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegen und die Überlassung des Abfalls an den öffentlich-rechtlichen Entsorger muss technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss Abfallentsorgungsbehörden fünf Werktage vor dem Verbrennen angezeigt werden. Derzeit wird daran gearbeitet, ein digitales Verfahren zur Anzeige einzurichten.
Brauchtumsfeuer wie Osterfeuer sind von den Änderungen zunächst nicht betroffen und weiterhin zulässig.
(Foto: Manfred Richter/pixabay)
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