Schottergärten sind laut LBO unzulässig
Das Innenministerium hat darüber informiert, dass gemäß § 8 der Landesbauordnung die nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücke wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen sind. Die Anlage sog. Schottergärten ist regelmäßig unzulässig. Bei Verstößen können die Behörden bauaufsichtlich einschreiten und eine ordnungsgemäße Begrünung schriftlich anordnen (§ 59 LBO).
Bitte verzichten Sie auf Schottergärten.
Matthias Retzlaff, Bürgermeister Delve.
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