Amtliche Meldung

Zurückschneiden von Pflanzen

Die Gemeinde weist darauf hin, dass im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Hecken, Bäume und Anpflanzungen zurückgeschnitten werden müssen, d.h. Äste und Zweige, die über Fahrbahn ragen, müssen mind. bis zur Grundstücksgrenze auf einer Höhe bis 4,50m und über Rad- und Gehwegen bis 2,50m zurückgeschnitten werden (Lichtraumprofil). An Straßeneinmündungen und –kreuzungen sollten Anpflanzungen über einer Höhe von 80 cm zurück geschnitten werden, um den Verkehrsteilnehmern eine ausreichende Übersicht zu gewährleisten (Sichtdreieck). Weiterhin ist besonders darauf zu achten, dass Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel uns Straßenbeleuchtungen nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden.

 

Der Beitrag steht unter Einhaltung der Bildrechte von Dritten zur freien Verfügung.